Gut zu wissen
Kündigung vom Arbeitgeber erhalten – was nun?
– Ruhe bewahren!
Bewahren Sie einen kühlen Kopf! Nur eine wirksame Kündigung beendet Ihren Arbeitsvertrag! Nicht jede Kündigung ist wirksam und gegen unwirksame Kündigungen sollten Sie sich wehren!
– Nichts unterschreiben!
Sie sind nicht verpflichtet den Empfang des Kündigungsschreibens schriftlich zu bestätigen.
Des Weiteren empfehlen wir keinen Auflösungsvertrag voreilig zu unterschreiben, ohne vorher mit einem Anwalt zu sprechen. Bitten Sie in diesem Fall Ihren Arbeitgeber um eine Bedenkzeit.
– Schnell handeln!
Sie müssen schnell handeln. Zunächst ist wichtig, dass Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Dabei reicht zur Wahrung der Frist eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Im übrigen ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Ihnen dafür frei zu geben.
Liegt eine fristlose Kündigung vor oder wurde Ihnen aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt, droht eine Sperrfrist von 12 Wochen, d.h. sie können Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Zeit verlieren. Dabei gilt das unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen hat.
– 3 Wochen-Frist beachten!
Sie müssen die Frist zur Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht beachten. Diese beträgt 3 Wochen mit Zugang der Kündigung. Wenn Sie diese Frist versäumen, ist die Kündigung wirksam und Ihr Arbeitsverhältnis beendet. In Ausnahmefällen kann die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden.