Zustellung eines Kündigungsschreibens – Beweiswert des Sendungsstatus beim Einwurf-Einschreiben
– LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2020, 3 Sa 38/19
In seinem Urteil vom 17.09.2020 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg klargestellt, dass der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens nicht genügt, um den ordnungsgemäßen Zugang eines Kündigungsschreibens zu beweisen.
Im konkreten Fall hatte ein Rettungssanitäter auf Feststellung des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses geklagt, der laut seinem Arbeitgeber im Juni 2017 ein Kündigungsschreiben per Einwurf in den Briefkasten erhalten hatte. Als Beleg für den Zugang der Sendung hatte der Arbeitgeber einen Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens vorgelegt und auf ein Dokument verwiesen, aus dem sich der Sendungsstatus der entsprechenden Postsendung ergab.
Das LAG wies die Berufung der Beklagten ab und bestätigte damit in der Sache die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aussagekraft eines „Sendungsstatus“ nicht ausreicht, um auf ihn den Anscheinsbeweis des Zugangs zu gründen. Aus dem Sendungsstatus geht – anders als aus der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs – weder der Name des Zustellers hervor, noch umfasst er eine technische Reproduktion der Unterschrift des Zustellers.
Ob ein Ausdruck des eingescannten Auslieferungsbelegs, der gegen Zahlung einer Gebühr beim Callcenter der Deutschen Post AG erhältlich ist und sowohl Datum und Ort des Einwurfs als auch den Namen des Postmitarbeiters enthält, ausgereicht hätte, um den ersten Anschein für den Zugang der Kündigung zu begründen, konnte hier dahinstehen. Der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens dokumentiert die Zustellung jedenfalls nicht verbindlich und kann daher nicht zum Beweis des rechtzeitigen Zugangs eines Kündigungsschreibens dienen.
Stud. jur. Laura Bell